Normen für PSA (persönliche Schutzausrüstungen)

Spezifische Normen für bestimmte Risiken

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) unterliegen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016, die die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen bezüglich Personen festlegt, die einem oder mehreren beruflichen Risiken ausgesetzt sind. Diese Verordnung definiert also die Risiken, für die eine geeignete PSA benötigt wird, und die Modalitäten des Inverkehrbringens einschließlich der Einreichung des Antrags auf EU-Baumusterprüfung und sonstiger zugehöriger Unterlagen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden PSA einer EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle unterzogen. Jedes Kleidungsstück wird mit einem aufgenähten PSA-Zeichen und einer Gebrauchsanweisung geliefert, die seine Übereinstimmung mit den Anforderungen der maßgeblichen Normen und den wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 garantiert.

Die Verordnung (EU) 2016/425 definiert 3 PSA-Kategorien für verschiedene Risiken:

Kategorie 1 – PSA gegen geringfügige Risiken

PSA zum Schutz vor geringfügigen Risiken ohne Auswirkungen auf die Gesundheit des Nutzers (z. B. oberflächliche Verletzungen).

• Oberflächliche mechanische Verletzungen.
• Kontakt mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln oder längerer Kontakt mit Wasser.
• Kontakt mit heißen Oberflächen, deren Temperatur 50 °C nicht übersteigt.
• Schädigung der Augen durch Sonneneinstrahlung (außer bei Beobachtung der Sonne).
• Witterungsbedingungen, die nicht von extremer Art sind.

Diese PSA werden vom Hersteller selbst zertifiziert, indem er ein Dossier zusammenstellt, das den geltend gemachten Schutzbereich dokumentiert, um die Übereinstimmung der jeweiligen PSA mit diesem Schutzbereich nachzuweisen (Prüfbericht, Datenblatt, CE-Kennzeichnung).

Kategorie 2 – PSA gegen erhebliche Risiken

PSA zum Schutz vor erheblichen Risiken mit möglicherweise irreversiblen Folgen. Hierbei handelt es sich um sogenannte „mittlere“ Risiken.

Beispiel: Risiken, die Signalkleidung erfordern, Kälte, Schweißarbeiten usw.

Diese PSA sind komplexer und werden von einer notifizierten Stelle auf ihre Übereinstimmung mit den europäischen Normen geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung händigt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.

Kategorie 3 – PSA gegen schwerwiegende und tödliche Risiken

PSA zum Schutz vor Risiken mit schwerwiegenden und irreversiblen Folgen sowie tödlichen Risiken.

Beispiel: Schutz vor großen flüssigen Metallspritzern, chemischen Risiken, Lichtbogenhitze usw.

Neben der Prüfung auf Übereinstimmung mit den europäischen Normen durch eine notifizierte Stelle werden diese PSA einer verpflichtenden jährlichen Qualitätskontrolle auf Basis von 2 Modulen nach Wahl unterzogen:

  • MODUL C2: Überwachte Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Stichprobenverfahren – Anhang VII der Verordnung)
  • MODUL D: Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Audit des Qualitätssicherungssystems – Anhang VIII der Verordnung)

Jede PSA, die der europäischen Norm entspricht, muss klar und vollständig gekennzeichnet sein. Sie muss mit einer Wartungs- und Gebrauchsanweisung geliefert werden.

  • Norm EN ISO 11612

    PSA der Kategorie 2 oder 3

    Schutz vor Hitze und Flammen

    Mehr lesen
  • Norm EN ISO 11611

    PSA der Kategorie 3

    Schutz für Schweißarbeiten und verwandte Verfahren

    Mehr lesen
  • Norm EN 1149-5

    PSA der Kategorie 3

    Schutz vor elektrostatischer Aufladung

    Mehr lesen
  • Norm EN 388

    PSA – Handschuhe

    Schutz der Hände vor verschiedenen mechanischen Risiken

    Mehr lesen
  • Norm EN 407

    PSA – Handschuhe

    Schutz der Hände vor verschiedenen thermischen Risiken

    Mehr lesen